Arbeitsschwerpunkte

  • Betreuung von Kinder und Jugendlichen
  • Finanzierung von Therapieplätzen
  • Finanzierung von Betreuungsmaßnahmen
  • Unterstützung junger Menschen
  • Förderung von Präven-tionsmaßnamen
  • Hilfe bei Behördengängen
  • Vergabe von Stipendien an Schüler/innen

S T I F T U N G S V E R F A S S U N G

der

Heinrich Sauer und Josef Schmidt Stiftung

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen

Heinrich Sauer und Josef Schmidt Stiftung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Gelnhausen.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Stiftungszweck ist die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten (Gewaltkriminalität) nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO insbesondere von Kindern, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Rahmen des § 53 Nr. 2 AO sowie der Förderung der Alzheimer-Forschung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.

(2) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht durch

  • Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes einschließlich der Förderung von Berufsausbildung und Studium für Opfer von Gewaltkriminalität sowie unverschuldet in Not geratener Menschen durch monatliche Geld- und Sachzuwendungen oder im Einzelfall durch individuelle Sonderzuwendungen jeweils innerhalb der Höchstgrenzen des § 53 Nr. 2 AO
  • Die finanzielle Unterstützung von begabten, aber wirtschaftlich hilfsbedürftigen Schülern und Studenten bei ihrer Ausbildung ebenfalls unter Einhaltung der Höchstgrenzen des § 53 Nr. 2 AO
  • Die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel unmittelbar und ausschließlich für die Alzheimer-Forschung zu verwenden haben.

Die Hilfsbedürftigkeit prüft und über die Zuwendungen befindet der Stiftungsvorstand.

(3) Bei Zustiftungen in erheblichem Umfang, kann der Zustifter bestimmen, dass 20 % des Ertrages aus dem zugestifteten Kapital für die Alzheimer-Forschung verwendet wird.

Die Stiftung kann in angemessener Weise die Stifter und die engeren Familienangehörigen der Stifter (die Abkömmlinge der Stifter) mit maximal einem Drittel der erzielten Nettoerträge im Falle deren Bedürftigkeit unterhalten, ihre Gräber pflegen und ihr Andenken ehren.

(4) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes können Benefizveranstaltungen durchgeführt werden, deren Gewinne der Stiftung zukommen.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen kann durch weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter jederzeit beliebig vermehrt werden. Soweit diese Zuwendungen nicht zur Erhöhung des Grundstockvermögens dienen sollen (sog. Zustiftungen), stellen sie Vermögen der Stiftung dar, über das für die Zwecke der Stiftung nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung verfügt werden muß. Grundsätzlich sollen zur Erreichung des Stiftungszwecks jedoch nur die Erträge des Vermögens dienen. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.

(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Bargeld soll ertragbringend in solchen Werten angelegt werden, die nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns als sicher gelten.

§ 4
Geschäftsjahr, Jahresabschluß, Mittelverwendung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der vorsitzende Stiftungsvorstand, oder sein Stellvertreter hat in den ersten fünf Monaten eines Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung einen Jahresabschluß (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung) sowie einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung und einem Vermögensverzeichnis mit Bestandsangaben des Stiftungskapitals zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Stiftungsvorstand zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Jahresabschluß kann auf Verlangen der Aufsichtsbehörde durch einen Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Personen oder Gesellschaften geprüft werden. Der Prüfungsauftrag muß sich erstrecken auf

  1. die Erhaltung des Stiftungsvermögens
  2. die verfassungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel sowie
  3. die Beachtung der Bestimmungen der Abgabenordnung.

Das Ergebnis der Prüfung in der Form eines gesonderten Testates ist dem Prüfbericht voranzustellen.

Die Vorlage des geprüften Jahresabschlusses bei der Stiftungsaufsichtsbehörde hat innerhalb von neun Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres zu erfolgen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(5) Um ihren satzungsgemäßen Zweck nachhaltig erfüllen zu können, hat die Stiftung den noch nicht für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendeten Teil des Überschusses – soweit dies nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit von Körperschaften gemeinnützigkeitsunschädlich zulässig ist – einer freien Rücklage zuzuführen oder in eine zweckgebundene Rücklage (Zweckrücklage) einzustellen. Soweit für den Satzungszweck (§ 1 Abs. 1) zu verwendende Mittel nicht zeitnah nach Feststellung der Erträge des Stiftungsvermögens zweckentsprechend verwendet wurden oder werden konnten, können diese in eine zweckgebundene Rücklage (Zweckrücklage) eingestellt werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit von Körperschaften, insbesondere die § 58 Nr. 6, Nr. 7 a und b und Nr. 12 AO, sind zu beachten.

Erwirtschaftet die Stiftung in einem Geschäftsjahr keinen ordentlichen Überschuß oder ist der ordentliche Überschuß um mehr als die Hälfte niedriger als der Überschuß des vorangegangenen Geschäftsjahrs, so ist der freien Rücklage als außerordentlicher Überschuß ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ordentlichen Überschuß und der Hälfte des durchschnittlichen ordentlichen Überschusses der vorangegangenen drei Geschäftsjahre zu entnehmen.

§ 5
Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstehenden Aufwendungen. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung richtet sich nach den steuerlich zulässigen Beträgen. Die Höhe der Auslagen, Aufwendungen und sonstigen Verwaltungskosten der Stiftung darf insgesamt 25 % der Erträge aus Vermögensanlagen nicht überschreiten.

§ 6
Stiftungsvorstand, Vertretung der Stiftung

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Nach Möglichkeit soll einer der Stifter oder ein Angehöriger der Stifterfamilie Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden auf drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden für eine volle Amtszeit bestellt. Jedes Vorstandsmitglied kann auf Wunsch seine Mitgliedschaft im Vorstand bei vorliegen besonderer Umstände wie z. B. Krankheit oder Wohnortwechsel vorzeitig beenden.

(3) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Das nähere regelt § 7 Abs. (4) dieser Stiftungsverfassung.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Verhinderungsfall vertritt der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung. Bei Verhinderung beider Vorsitzenden vertreten 2 Vorstandsmitglieder die Stiftung. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Stellvertreter die Stiftung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt.

(5) Der Stiftungsvorstand kann begrenzte Vollmachten zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Stiftung erteilen.

(6) Sämtliche Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind mehrheitlich zu treffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

In dringenden Fällen darf schriftlich im Umlaufverfahren abgestimmt werden. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen im Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren oder ihre Teilnahme an demselben notwendig.

(7) Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten sind.

§ 7
Stiftungsvorstand

(1) Jedes Vorstandsmitglied soll für den Fall seiner Nachfolge einen Vorschlag machen. Die Ergänzung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit der verbliebenen Vorstandsmitglieder. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes sollen folgende Arbeitsbereiche möglichst abgedeckt sein: juristischer Bereich, steuerlicher Bereich, Kontakt zu Polizei/Kriminalpolizei, Kontakt zu den öffentlichen Verwaltungen.

(2) Nach Möglichkeit sollen dem Vorstand nur Personen angehören, die nach ihrem Charakter und ihrer Persönlichkeit sowie nach ihrer Ausbildung, ihrer Sachkenntnis und ihrer wirtschaftlichen Erfahrung geeignet sind, die Geschäfte eines Unternehmens bzw. einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zu führen oder deren Geschäftsführung zu überwachen.

(3) Der vom Vorsitzenden erarbeitete Tätigkeitsbericht und die entsprechende Rechenschaftslegung werden vom Vorstand verabschiedet. Der Vorstand erteilt dem Vorsitzenden Entlastung.

(4) Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in ihrer Person, insbesondere wenn sie sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder wenn sie aus charakterlichen, moralisch-sittlichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen auf die Dauer nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt entsprechend der bei ihrer Bestellung vorausgesetzten Qualifikation auszuüben, von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes durch einstimmigen Beschluß abberufen werden. Die Gründe für die Abberufung sind dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Solange einer der Stifter dem Vorstand angehört, ist er der Vorsitzende. Gehören beide Stifter dem Vorstand an, so ist der nach Lebensjahren ältere Stifter der Vorsitzende.

§ 8
Anpassung an neue Rechtslagen

(1) Sollte die Tätigkeit der Stiftung in irgendeiner Hinsicht durch die zukünftige Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltungsübung ganz oder teilweise unmöglich oder wesentlich erschwert werden, ist der Vorstand verpflichtet, sie durch zweckentsprechende Maßnahmen der veränderten Rechtslage anzupassen.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Selbständigkeit der Stiftung gefährdet ist.

(3) Beschlüssen dieser Art muß die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 9
Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sollen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Sie bedürfen eines Beschlusses des Vorstands mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Sie sind bei Lebzeiten beider oder eines der Stifter nur mit deren Zustimmung zulässig.

(2) Die Umwandlung der Stiftung (Änderung des Stiftungszwecks) oder die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint (z.B. einschneidende Verschärfung des Stiftungszivilrechts oder des Stiftungssteuerrechts). Sie bedürfen eines Beschlusses des Vorstands mit 2/3 Mehrheit.

(3) Bei Auflösung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Institution ' Weisser Ring e.V. ' in Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.

§ 10
Aufsicht

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.

(2) Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde wirksam.

§ 11
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde in Kraft.

Gelnhausen, den 04. März 2015, geändert am 01. Juni 2017

Die Stifter:
(Heidemarie Bierwerth)
(Peter Bierwerth)

Die Stiftungsverfassung der Heinrich Sauer & Josef Schmidt Stiftung als PDF